Satzung Tierschutzverein Gemeinsam für Gouveskatzen e.V.

In der Fassung vom 07.05.2024 

Präambel 

In dieser Satzung ist auf die gleichzeitige Nennung von divers/weiblich/männlich verzichtet worden. Hierdurch wird jedoch ausdrücklich weder eine geschlechtsspezifische Einschränkung noch eine Diskriminierung vorgenommen. 

§ 1 Name und Sitz 

Der Verein führt den Namen "Gemeinsam für Gouveskatzen e.V.". 
Er ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden eingetragen und führt den Zusatz "e.V.". 
Der Sitz des Vereins ist in Wiesbaden, Hessen. 
Die Geschäftsstelle befindet sich beim ersten Vorsitzenden. 

§ 2 Geschäftsjahr 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 3 Zweck des Vereins 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, vornehmlich der Katzen aus der Region Heraklion (Kreta/Griechenland) und insbesondere aus dem Gouves Animal Shelter in Gouves, Kreta (Griechenland). Wenn im folgenden der Tierschutz erwähnt wird, ist damit insbesondere das Wohlergehen der Katzen gemeint. 
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 
    a. Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und                    Wohlergehen der Tiere, sowie Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen, die diesem Ziel dienen. 
    b. Beschaffung von Mitteln für die Förderung des Tierschutzes. 
    c. Information der Öffentlichkeit über die Situation des Tierschutzes im Ausland. 
    d. Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen und -organisationen zur Unterstützung und Ergänzung der                            Vereinszwecke. 
    e. Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung der aufgegriffenen Tiere sowie vorbeugende                                         Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten und Seuchen. 
    f. Rettung, Aufnahme und Fütterung herrenloser Tiere oder Abgabetiere aus ausgesuchten Projekten im Rahmen der                 verfügbaren Pflegeplätze. 
    g. Förderung, Betreuung und Unterstützung von Patenschaften für die Tiere aus ausgesuchten Projekten. 
    h. Aufklärung über artgerechte Tierhaltung und Tierschutz sowie der Überwachung der Tierhaltung. 
    i. Vermittlung gegen Schutzgebühr von herrenlosen Tieren und Abgabetieren an tierschutzbewusste, verantwortungsvolle    und geeignete Personen oder Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen.
  4. Der Verein ist konfessionell, politisch und weltanschaulich neutral.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Notwendige Auslagen werden erstattet. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Mitglieder des Vereins arbeiten ehrenamtlich und ohne Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Das Recht des Vorstandes, geringfügige Entschädigungen (Auslagen u.ä.) für Vereinstätigkeiten zu zahlen, bleibt unberührt. 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Es ist möglich, aktives oder förderndes (stilles) Mitglied zu werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, jegliche Änderungen seiner Anschrift, Kontaktdaten und Bankverbindung dem Vorstand umgehend mitzuteilen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Geschäftsjahres. Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Kalenderjahr werden durch die Austrittserklärung nicht berührt.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung nach Fälligkeit mit seinen Beitragsverpflichtungen im Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des Mahnschreibens ein Monat vergangen ist und die Beitragsschuld nicht beglichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen:
    - Bei grobem Verstoß des Mitgliedes gegen den Zweck und die Interessen des Vereins und/oder 
    - Bei Missachtung von Vereinsbeschlüssen und Verstoß gegen die Satzung.

Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Über diesen Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig mit 2/3 Mehrheit. 

       5. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

       6. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung             eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 7 Beiträge 

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über Änderungen des Mitgliedsbeitrages.
  3. Die Mitgliederversammlung kann Umlagen zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten beschließen. Die Höhe dieser Umlagen ist auf das Dreifache des Jahresbeitrages begrenzt.
  4. Jahresbeiträge und Umlagen werden im Lastschriftverfahren eingezogen.

§ 8 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind 

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
    - Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von                                 grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: Genehmigung des          vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans 
    - Beschlussfassung über den Jahresabschluss 
    - Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, der Rechnungslegung des Schatzmeisters und des Berichts der      Revisoren
    - Beschluss über die Wahlordnung
    - Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes sowie der Mitglieder
    - die Wahl und vorzeitige Abberufung des Vorstands sowie der Revisoren
    - Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und der Revisoren
    - Festsetzung von Beiträgen und Sonderumlagen und deren Fälligkeit
    - Beschlussfassung über Einzelausgaben über 4000,- €
    - Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
    - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    - Entscheidung über Ablehnung eines Aufnahmeantrages in Berufungsfällen sowie den Ausschluss von Mitgliedern sowie      weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr in der ersten Jahreshälfte statt.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Sie muss längstens sechs Wochen nach Eingang des Antrags tagen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform (Post/E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung inkl. aller Berichte einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift/Mailadresse gerichtet war. Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen der postalischen Adresse und/oder der E-Mail-Adresse dem Vorstand umgehend bekanntzugeben.
  5. Anträge zur Mitgliederversammlung sind grundsätzlich spätestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Über die Zulassung von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst nach Ablauf der obigen Frist gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Anträge zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins müssen mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin an den Vorstand gerichtet werden. Sie sind der Einladung beizufügen. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die nicht rechtzeitig gestellt sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, falls das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt.
  7. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Versammlungsleiter wählen. Sie soll einen anderen Versammlungsleiter wählen, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht.
  8. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  9. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitgliederversammlungen finden nicht in Präsenz statt, sondern über ein digitales Kommunikationsmittel (d.h. online, bspw. über MS Teams, Zoom,  Skype, etc. 
  10. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, es bestehen gesetzlich zwingende Regelungen oder abweichende Regelungen in dieser Satzung.
  11. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  12. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  13. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu archivieren ist.

§ 10 Vorstand 

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei, dem 1. Vorsitzenden und dem Schatzmeister, und höchstens fünf Personen, von denen jeweils zwei gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt sind. Über die Anzahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstands.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins mit einer mindestens 1- jährigen Vereinszugehörigkeit werden. Ausgenommen von dieser Regelung ist das Gründungsjahr des Vereins.
  4. Wiederwahl und vorzeitige Abberufung durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
  5. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfordert Neuwahl in der nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.
  6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen werden. Dem Vorstand obliegt insbesondere: 
    - Die Geschäftsführung des Vereins inkl. der laufenden Ausgaben 
    - Die Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung inkl. der                            Aufstellung der Tagesordnung 
    - Die Beachtung und Durchführung der Beschlüsse und Empfehlungen der Mitgliederversammlung 
    - Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern und Streichung von der Mitgliederliste 
    - Aufstellen eines Haushaltsplans, Buchführung und Erstellen eines Jahresberichtes 
    - Beschlussfassung über Einzelausgaben bis zu 4000,- €, die über übliche und regelmäßige Ausgaben hinausgehen
  7. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  8. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Er darf Auszahlungen nur dann leisten, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter dies genehmigt hat. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Revisoren Rechnung ab.
  9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  10. Der Vorstand kann – auch dauerhaft - Gäste beratend (ohne Stimmrecht) zu seinen Sitzungen einladen.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes 

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, soweit nicht bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder eine Beschlussfassung auf schriftlichem Wege oder auf einem geeigneten elektronischen Weg erfolgt. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters
  3. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und von den an der Beschlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben und zu archivieren.

§ 12 Kassenprüfung 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von mindestens einem Jahr zwei Revisoren.
  2. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Revisoren haben nach Ablauf des Geschäftsjahres zeitnah vor der Jahreshauptversammlung die Vermögensverhältnisse des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Hierzu kann jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins und alle Buchungsunterlagen genommen werden. Der Bericht ist schriftlich niederzulegen.

§ 13 Datenschutz 

Im Rahmen der Mitgliederversammlung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Bankdaten, ggf. E-Mail, Telefonnummer Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. 

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten gemeinnützigen beziehungsweise kulturellen Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
  3. Das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke vorhandene Vermögen fließt einem als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein oder einer als gemeinnützig anerkannten Tierschutz-Körperschaft zwecks Verwendung für Tierschutz zu.
  4. Die Auswahl des Empfängers erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
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